Deutliche Qualitätsunterschiede der in verschiedenen Ortsteilen gelegenen Fremdenverkehrseinrichtungen schränken den kommunalen Satzungsgeber in seiner Gestaltungsfreiheit bei Bestimmung des Erhebungsgebiets nur ausnahmsweise dann ein, wenn sich für die Zusammenfassung zu einem Erhebungsgebiet unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit ein sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt.
Der Kurbeitrag wird für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der örtlichen Fremdenverkehrseinrichtungen erhoben. Diese Einrichtungen müssen dem Ortsfremden, der sich zu Erholungszwecken in einem Kurort aufhält, dementsprechend einen Vorteil vermitteln, der die Beitragserhebung auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit rechtfertigt.
Hierfür ist es aber ohne Belang, ob sich im Erhebungsgebiet Baugebiete befinden, denen ein Erholungswert abzusprechen ist (z.B. Industriegebiete i.S.v § 9 BauNVO). Ebenso wenig steht eine Belegenheit der von Ortsfremden genutzten Unterkünfte in der Nachbarschaft zu einem derartigen Gebiet der Entscheidung des kommunalen Satzungsgebers entgegen, auch diesen Ortsteil insgesamt in das Erhebungsgebiet einzubeziehen. Bei typisierender Betrachtung darf in der Beitragssatzung nämlich auch bei dieser Fallgestaltung unwiderleglich vermutet werden, dass diese Gäste aufgrund ihres Aufenthalts von den Fremdenverkehrseinrichtungen im beitragsrechtlichen Sinne einen Vorteil haben.
Der kommunale Satzungsgeber ist bei Bestimmung des Erhebungsgebiets im Hinblick auf Verschiedenheiten im bauplanungsrechtlichen Gebietscharakter einzelner Ortsteile des Kurorts in seiner Gestaltungsfreiheit dahin eingeschränkt, dass sich für die Zusammenfassung zu einem Erhebungsgebiet unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit ein sachlich einleuchtender Grund finden lassen muss, wenn verschiedene Ortsteile "über qualitativ sehr unterschiedliche Kureinrichtungen verfügen". Daher bejahte des Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 15. April 2008 die Pflicht zur Zahlung einer Kurabgabe auch für den Dauerliegeplatz eines Bootes, dessen Nachbarschaft durch produzierendes Gewerbe, ein Müllheizwerk, landwirtschaftlich genutzte Flächen und Kasernen bestimmt wird.
Beschlußwortlaut:BVerwG 9 B 66.07
Autor: Matthias Möller-Meinecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht