Bescheide einer Landesbehörde wurden von der Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgehoben, mit denen diese von Schlachtbetrieben Verwaltungsgebühren für die Kontrolle von Klassifizierungsunternehmen erhoben hatte.
1. Der Fall
Eine Landesbehörde überwacht stichprobenartig die Einhaltung des Fleisch- und Handelsklassengesetzes sowie der Verordnung (EG) 1249/2008 in Schlachtbetrieben. Bei diesen sogenannten Marktordnungskontrollen werden die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schnittführung, die korrekte Gewichtsfeststellung und die Feststellung der Handelsklasse des Schlachtguts geprüft, die direkten Einfluss auf die Preise haben, die Landwirte bzw. Fleischlieferanten für das Schlachtvieh bekommen. Die Klassifizierung nach europaweit einheitlichen Maßstäben soll der Stabilisierung und Transparenz des Markts sowie der Sicherung eines angemessenen Lebensstandards der landwirtschaftlichen Bevölkerung dienen. Sie wird von selbstständigen, weisungsunabhängigen Klassifizierungsunternehmen vorgenommen, die einer besonderen behördlichen Zulassung bedürfen und nur besonders fachkundige, lizensierte Mitarbeiter beschäftigen dürfen. Die Landesbehörde kontrolliert die Arbeit dieser Mitarbeiter in den Schlachtbetrieben und erhebt dafür von den Schlachtbetrieben Gebühren. Die Kontrollen sind unionsrechtlich vorgeschrieben.
Zwei Schlachtbetriebe haben gegen die Heranziehung zu diesen Verwaltungsgebühren geklagt.
2. Die Gerichtsentscheidung
Die Klagen hatten Erfolg. Die Gebührenbescheide waren aus mehreren Gründen rechtswidrig.
Zu großer Gebührenrahmen
Dabei konnte offen bleiben, ob die Erhebung von Verwaltungsgebühren für derartige Kontrollen mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Denn maßgeblichen Tarifstellen sind jedenfalls nach den gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts in Bezug auf die hier in Rede stehenden anlasslosen Routinekontrollen nichtig, weil der von 165 Euro bis 11.000 Euro reichende landesrechtliche Gebührenrahmen nicht mit dem allein berücksichtigungsfähigen Verwaltungsaufwand übereinstimmt, der mit der Durchführung der Kontrollen verbunden ist. Da die zweimal im Vierteljahr stichprobenartig durchzuführenden Kontrollen jeweils nur wenige Stunden dauerten, liegen die Kosten in den meisten Fällen im Bereich bis 400 Euro. Selbst die vollständige Kontrolle eines großen Schlachthofs verursacht nur Kosten von 4.400 Euro.
Falscher Adressat
Davon abgesehen war es auch fehlerhaft, die Schlachtbetriebe zu Verwaltungsgebühren im Hinblick auf die Kontrolle der Klassifizierungsunternehmen heranzuziehen. Die Schlachtbetriebe sind zwar verpflichtet, das Schlachtgut durch einen neutralen Dritten klassifizieren zu lassen. Die ordnungsgemäße Klassifizierung als solche fällt aber in erster Linie in den originären Verantwortungsbereich des jeweiligen Klassifizierungsunternehmens
OVG Münster Az. 9 A 2655/13
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung schiebt der Androhung solcher in der Höhe unkalkulierbarer Verwaltungsgebühren einen Riegel vor.
Ihr Ansprechpartner bei EDIFICIA: Rechtsanwalt Matthias Möller
Autor: Matthias Möller-Meinecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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