In einer Entscheidung vom 07.06.2011 (XI ZR 388/10) sah der BGH die AGB-Klausel einer Bank über die Zahlung einer regelmäßigen, zumeist monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos nach § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam an. Die Bank führe das Darlehenskonto ausschließlich zu eigenen Abrechnungszwecken und somit im eigenen Interesse. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Bank dem Kunden eine Jahreszinsbescheinigung am Jahresende erteile. Somit benachteiligt das Verlangen der Bank den Kunden in unangemessener Weise.
Anmerkung
Mit dieser Entscheidung führt der BGH seine Rechtsprechung fort, dass eine Bank die Kosten für Dienstleistungen, die vorwiegend in deren Interesse erbracht werden, wie z. B. die Einholung von Immobilienwertgutachten nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Kunden auferlegen kann.
Empfehlung
Dem Bankkunden ist zu empfehlen, die Kontoauszüge daraufhin eingehend zu prüfen und im Falle einer Belastung mit Gebühren für das Führen von Darlehenskonten Rechtsrat einzuholen.
Autor: Bertrand H. Prell, Rechtsanwalt & Solicitor
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