Edificia Rechtsanwälte berät regelmäßig Geschäftsführer sowie Aufsichtsratsmitglieder deutscher Unternehmen, um sie gegen Ansprüche des Unternehmens abzusichern.
Diese Beratung umfasst:
- Entwurf von Anstellungsvereinbarungen für Geschäftsführer und / oder Mitglieder des Aufsichtsrats
- Unterstützung bei Streitigkeiten mit der Gesellschaft entweder vor Gericht oder durch alternative Streitbeilegung
- Aufstellen von Verhaltensregeln für Geschäftsführer
- Eintragung oder Löschungen der Gesellschaft im Handelsregister
Es gibt unzählige deutschen Regeln und Vorschriften, die einem Vorstandsmitglied oder Aufsichtsratsmitglied bekannt sein sollten. Das Risiko einer Haftung einer solchen Person für unrechtmäßige Unternehmensführung hat in den letzten 20 Jahren erheblich zugenommen.
Es lohnt sich, das deutsche System der Geschäftsführung allgemein zu betrachten, das von Land zu Land unterschiedlich ist. In einem einstufigen Gremien-System wie in den USA oder Großbritannien bilden alle Direktoren (sowohl Geschäftsführung als auch Aufsichtsratsmitglieder) ein Gremium (Verwaltungsrat).
Im Gegensatz dazu gibt es Länder wie Deutschland, die ein zweigeteiltes Gremien-System bevorzugen. Die deutschen Aktiengesellschaften schreiben ein zweigliedriges Board-System vor: einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann ein solcher Aufsichtsrat (Beirat) freiwillig gebildet werden. Der Vorstand ist für die tägliche Geschäftsführung der Geschäfte zuständig. Der Aufsichtsrat besteht aus Personen, die von den Aktionären gewählt werden, um die Direktoren der Exekutivgesellschaft zu bestellen und deren Tätigkeit regelmäßig zu überwachen. In einer zweiten Funktion beraten die Mitglieder die Direktoren des Unternehmens in langfristigen Strategien und Fragen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen, wie z. eine Übernahme oder Fusion.
Man kann sagen, dass die Ernennung von Aufsichtsratsmitgliedern in der Vergangenheit in Deutschland kein allzu transparenter Prozess war. In den meisten Fällen fungieren die ehemaligen Direktoren des Unternehmens ununterbrochen als Aufsichtsratsmitglieder, die über die Ernennung zukünftiger Direktoren entscheiden. Aus diesen und anderen Gründen besteht zwischen den Aufsichtsratsmitgliedern und den Geschäftsführern des Unternehmens häufig eine implizite Bindung oder Vereinbarung, die einer ordnungsgemäßen – entfernte – Überwachung entgegenstehen kann. Diese Praxis hat zweifellos in einigen Fällen zu ineffizienter Überwachung und unzureichender Geschäftsleitung geführt. Immer mehr Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats werden wegen fahrlässigen Verhaltens vor Gericht gestellt. Die Schadensmenge nimmt zu.
In einer solchen Situation ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese Personen vor dem Beginn einer solchen Stellung entsprechend Rechtsrat einholen. Die finanzielle Entlohnung eines Aufsichtsratsmitglieds kompensiert seine Verantwortung und mögliche Haftung häufig nicht wirklich.