Bundesnaturschutzgesetz
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Basisdaten
Titel:
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Kurztitel:
Bundesnaturschutzgesetz
Abkürzung:
BNatSchG
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Besonderes Verwaltungsrecht, Umweltrecht
791-9
Ursprüngliche Fassung vom:
20. Dezember 1976(BGBl. I S. 3573, 3574, ber. 1977 I S. 650)
Inkrafttreten am:
24. Dezember 1976
Letzte Neufassung vom:
29. Juli 2009(BGBl. I S. 2542)
Inkrafttreten derNeufassung am:
1. März 2010
Letzte Änderung durch:
Art. 1 G vom 15. September 2017(BGBl. I S. 3434)
Inkrafttreten derletzten Änderung:
überw. 1. April 2018(Art. 2 G vom 15. September 2017)
N032
Weblink:
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, kurz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), bildet in der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Basis für die Schutzgüter Natur und Landschaft und die Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege.[1] Es ist in seiner ursprünglichen Fassung im Dezember 1976 in Kraft getreten und hat das bis dahin geltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 abgelöst. Mit dem Beitritt der neuen Bundesländer hat es in diesen das Landeskulturgesetz (1970) der DDR ersetzt.
Inhaltsverzeichnis
1 Zielsetzung
2 Wichtigste Regelungsbereiche und -inhalte
2.1 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
2.1.1 Landwirtschaft
2.1.2 Begriffsbestimmungen
2.2 Kapitel 2 Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung
2.3 Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (Eingriffsregelung)
2.3.1 Bauleitplanung und Planfeststellung
2.4.1 Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung
2.4.2 Abschnitt 2 Netz „Natura 2000“
2.5 Kapitel 5 Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Artenschutz)
2.6 Kapitel 6 Meeresnaturschutz
2.7 Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft
2.8 Kapitel 8 Mitwirkung von Vereinen
2.9 Kapitel 9 Ergänzende Vorschriften
2.10 Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften
3 Geschichtliche Entwicklung des BNatSchG
4 Siehe auch
5 Literatur
6 Weblinks
7 Einzelnachweise
Zielsetzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das Gesetz definiert in den Eingangsbestimmungen die Ziele und Grundsätze für Naturschutz und Landschaftspflege und stellt den Zusammenhang zum europäischen Naturschutzprogramm „Natura 2000“ her. Jeder wird aufgefordert, „nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei[zu]tragen und sich so [zu] verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden“ (§ 2).
Wichtigste Regelungsbereiche und -inhalte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die bekannteste Auswirkung der Naturschutzgesetze sind die Naturschutzgebiete. Trotz deren großer Bedeutung muss Naturschutz jedoch flächendeckend betrieben werden. Deswegen sind hier an erster Stelle die Regelungen genannt, die für Flächen gelten, die nicht speziell dem Naturschutz gewidmet sind.
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Kapitel 1 (§§ 1 bis 7) regelt die allgemeinen Vorschriften.
Landwirtschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Landwirtschaft ist derjenige Wirtschaftssektor, der am meisten in der Fläche wirkt, oft an naturbelassene Flächen angrenzt und naturnahe Flächen bearbeitet. Deswegen ist für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes von großer Bedeutung, dass sie sich dessen Erfordernissen in gewissem Umfang anpasst. § 5 des Gesetzes macht das zur Pflicht, indem Grundsätze einer so genannten „guten fachlichen Praxis“ aufgestellt werden, d. h. naturschutzverträglicher landwirtschaftlicher Methoden. Diese Vorschrift ist erst 2003 nach langjährigen Auseinandersetzungen mit den landwirtschaftlichen Interessenverbänden erstritten worden, sie stellt einen für die Ziele des Naturschutzes bedeutenden Fortschritt dar.
Der Begriff „Gute fachliche Praxis“ stammt aus den Vorschriften des Pflanzenschutz- und des Düngemittelrechts, wo er bereits in den 1980ern Verwendung fand.
Begriffsbestimmungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In § 7 werden einige Begriffsbestimmungen angeführt, u. a. die Definition der besonders und der streng geschützten Arten (vgl. Artikel Artenschutz).
Kapitel 2 Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Kapitel 2 (§§ 8 bis 12) regelt die Umweltbeobachtung, Aufgaben der Landschaftsplanung, Inhalte der Landschaftsplanung, Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne sowie Zusammenwirken der Länder bei der Planung.
Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (Eingriffsregelung)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare müssen grundsätzlich durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden (§ 15 BNatSchG). Ist eine solche Kompensation nicht möglich, ist der Eingriff verboten, wenn in der Abwägung die Belange des Naturschutzes anderen Belangen im Rang vorgehen. Der „Eingriff“ wird von § 14 Abs. 1 BNatSchG definiert als „Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“. Die erst vor kurzem hinzugefügte Bezugnahme auf den Grundwasserspiegel dient sowohl dem Schutz von Feucht- wie auch Trockengebieten und ihrer speziellen Flora und Fauna als auch indirekt der Reinhaltung des Grundwassers im Interesse der Wasserversorgung. Die Funktionsweise ist im Einzelnen in dem eigenständigen Artikel zur Eingriff-Ausgleich-Regelung erläutert.
Bauleitplanung und Planfeststellung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Auch die Bauleitplanung muss Belange des Naturschutzes berücksichtigen. § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB sieht die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im Bauleitplan vor. Insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sind bereits bei der Planaufstellung (im Planungsprozess) zu berücksichtigen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gilt insoweit nicht (§ 18 BNatschG); vielmehr muss bereits vorbeugend-planerisch dafür gesorgt werden, dass Eingriffe in Natur und Landschaft möglichst gering gehalten und, soweit möglich, ausgeglichen werden (sog. Baurechtskompromiss). Die Inschutznahme bestimmter Gebiete (wie Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiete) ist als „sonstige Nutzungsregelung“ bzw. „Festsetzung“ gem. § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB in den Bauleitplan nachrichtlich zu übernehmen.
Einige Vorhaben, wie etwa der Bau von Verkehrswegen oder großen Kraftwerken, erfordern in den meisten Fällen ein Planfeststellungsverfahren, in das die Belange des Naturschutzes durch Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörden gem. § 73 Abs. 2 VwVfG mit eingebracht werden. In der Abwägung zwischen Nutzungsinteressen und Naturschutzinteressen laufen letztere allerdings häufig Gefahr, „weggewogen“ zu werden, wie Kritiker es ausdrücken. Diese Problematik liegt jedoch weniger im Gesetz oder gar einer ordnungsgemäß durchgeführten Abwägung begründet als in Entscheidungsstrukturen, -kriterien (oft wesentlich zu knappe Begründungsinhalte für die jeweilige Entscheidung) und -personal der einzelnen Behörden.
Kapitel 4 Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (Flächenschutz)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das Gesetz sieht verschiedene Kategorien geschützter Gebiete sowie den Schutz bestimmter Einzelobjekte vor. Der Charakter dieser Gebiete wird in jeweils eigenen Beiträgen beschrieben:
Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Naturschutzgebiet (§ 23)
Nationalpark, Nationales Naturmonument (§ 24)
Biosphärenreservat (§ 25)
Landschaftsschutzgebiet (§ 26)
Naturpark (§ 27)
Naturdenkmal (§ 28)
Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29)
gesetzlich geschützte Biotope (§ 30)
Diese Gebiete sollen nach Möglichkeit nicht isoliert voneinander bestehen, sondern in einem Biotopverbund miteinander vernetzt sein und insgesamt mindestens zehn Prozent der gesamten Landesfläche erreichen.
Abschnitt 2 Netz „Natura 2000“[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Bund und Länder erfüllen die sich aus der FFH– und Vogelschutz-Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes Natura 2000.
Ferner sind in diesem Abschnitt das Vorgehen bei der Ausweisung von FFH- und Vogelschutzgebieten und der Überprüfung der Verträglichkeit und Zulässigkeit von Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten festgelegt.
Kapitel 5 Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Artenschutz)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In Kapitel 5 (§§ 37 bis 55) enthält das Bundesnaturschutzgesetz zahlreiche Regelungen zum Artenschutz:
Im Abschnitt zum allgemeinen Artenschutz (§§ 39 bis 43) stehen die für alle Tier- und Pflanzenarten geltende Regelungen. Beispielsweise legt § 39 fest, dass Hecken und Bäume zum Brutschutz für Vögel in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht geschnitten werden dürfen.
Der Abschnitt zum besonderen Artenschutz (§§ 44 bis 47) enthält Vorschriften, die bestimmte Tier- und Pflanzenarten betreffen. Hier wird zwischen besonders und streng geschützten Arten unterschieden.
Zu den streng geschützten Arten gehören die in Anhang A der EU-Artenschutzverordnung (das sind durch Handel stark gefährdete Arten des Anhangs I, teilweise auch Anhangs II des Washingtoner Artenschutz-Übereinkommens), in Anhang IV der FFH-Richtlinie oder in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung als streng geschützt aufgelisteten Arten.
Zu den besonders geschützten Arten gehören neben allen streng geschützten Arten auch die europäischen Vogelarten (vgl. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie) und die in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung als besonders geschützt aufgelisteten Arten.
Kapitel 6 Meeresnaturschutz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Kapitel 6 (§§ 56 bis 58) regelt den Naturschutz im deutschen Küstengewässer sowie Bereiche der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In Kapitel 7 (§§ 59 bis 62) finden sich Regelungen zur Erholung in Natur und Landschaft.
Kapitel 8 Mitwirkung von Vereinen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die 2002 erfolgte Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes hat die Mitwirkungsmöglichkeiten und -rechte für Naturschutzverbände ausgedehnt. Sie werden – eine förmliche Anerkennung vorausgesetzt – vor dem Erlass von Naturschutz-Verordnungen und im Rahmen von Planfeststellungsverfahren angehört. Allerdings gilt diese Regelung nur für den Bereich der Bundesbehörden. Für die überwiegende Zahl derartiger Verfahren, die von Landesbehörden durchgeführt werden, gilt das jeweilige Landesnaturschutzgesetz. Das Verbandsklagerecht wurde durch Bundesrecht verbindlich geregelt (früher Ländersache). Seit 2010 finden sich diese Regelungen in Kapitel 8 (§§ 63 und 64)
Kapitel 9 Ergänzende Vorschriften[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Ergänzende Vorschriften finden sich in Kapitel 9 (§§ 65 bis 68).
Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Vorschriften zu Bußgeld- und Strafregelungen finden sich in Kapitel 10 (§§ 69 bis 73).
Geschichtliche Entwicklung des BNatSchG[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Nach dem Ende des NS-Regimes blieb von 1949 an in der Bundesrepublik Deutschland das am 26. Juni 1935 erlassene Reichsnaturschutzgesetz (RNG) mit Ausnahme des § 24 gültig. In der Folgezeit erstellten die Bundesländer eigene Naturschutzgesetze. Aus der Forderung nach einer Verbesserung des Naturschutzrechtes, wie sie Naturschutzvereine anstrebten, und den Bestrebungen der akademisch verankerten Landespflege sowie des administrativen Naturschutzes folgte ab den 1960er Jahren eine intensive Diskussion um ein neues, umfassenderes Naturschutzgesetz. Strittige Punkte bei der Erarbeitung der Gesetzesvorlage waren z. B. die sogenannte Landwirtschaftsklausel und die Ausgleichsregelung. Schließlich wurde 1976 ein Rahmengesetz, an das die Naturschutzgesetze der Bundesländer angepasst werden mussten, verabschiedet und am 1. Januar 1977 in Kraft gesetzt.[2]
Seither ist es auch unter Berücksichtigung internationaler Naturschutzvereinbarungen und Entwicklungen im Umweltrecht, Abkommen zum Artenschutz z. B. im Rahmen der Europäischen Union sowie flankierender Umweltgesetze (siehe auch UVPG) mehrfach modifiziert worden. Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat es in diesen das Landeskulturgesetz abgelöst. Nach weiteren Veränderungen ist 2002 eine erste Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes in Kraft getreten, die 2010 aufgrund der Föderalismusreform nochmals revidiert worden ist.[3] Das Bundesnaturschutzgesetz beruhte bis zur Föderalismusreform zum größten Teil auf der Kompetenz des Art. 75 alter Fassung des Grundgesetzes zur Rahmengesetzgebung des Bundes. Es enthielt den Rahmen für die Landesnaturschutzgesetze und darüber hinaus einige unmittelbar wirkende Regelungen. Das wurde inzwischen geändert. Das Bundesgesetz enthält nunmehr vorwiegend unmittelbar wirkende Regeln, die in den (erneuerten) Landesgesetzen lediglich durch landesspezifische Regeln ergänzt werden. Dazu gehören auch solche, die der Ausführung der Regeln des Bundesgesetzes unter den Bedingungen des jeweiligen Landes dienen sollen.
Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Bundesamt für Naturschutz
Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Gassner / Heugel: Das neue Naturschutzrecht. BNatSchG-Novelle 2010 • Eingriffsregelung • Rechtsschutz, 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60043-2
Robert von Landmann, Gustav Rohmer: Umweltrecht. Kommentar. Loseblattkommentar, Bd.IV: Sonstiges Umweltrecht: BNatSchG, 56. Ergänzungslieferung, München 2009, Verlag C. H. Beck (auch als Online-Kommentar bei beck-online)
Stefan Lütkes, Wolfgang Ewer: BNatSchG. Kommentar, 1. Aufl., München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60552-9
Hans-Jürgen Müggenborg, Anja Hentschel: Neues Wasser- und Naturschutzrecht. NJW 2010, 961
Jochen Schumacher, Peter Fischer-Hüftle: Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar. 2. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2011, ISBN 978-3-17-021257-2
Franz / Müggenborg, BNatSchG Kommentar, 1. Aufl. 2011, Erich Schmidt Verlag, ISBN 978 3 503 12665 1
Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Seit 1. März 2010 geltende Fassung, buzer.de: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
Bis 28. Februar 2010 geltende Fassung
bundestag.de: Erläuterung zu den Novellen von Bundesnaturschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz (61 kB, am 19. Mai 2010 erstellt von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestags, abgerufen am 19. Mai 2010)
bfn.de (Bundesamt für Naturschutz (BfN))
nabu.de: Recht einfach – Das Bundesnaturschutzgesetz (zur Fassung 2010, PDF 2,4 MB)
openstreetmap.org: Gebiete nach BNatSchG in Deutschland
springerlink.com, Hans Walter Louis: Das neue Bundesnaturschutzgesetz. (Natur und Recht (NuR) 2010, 77, pdf-Datei)
Peter Berghoff, Katharina Steg: Das neue Bundesnaturschutzgesetz und seine Auswirkungen auf die Naturschutzgesetze der Länder. (NuR 2010, 17, pdf-Datei)
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
↑ Erich Gassner et al.: Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar. Beck, München 2003, ISBN 978-3-406-45848-4.
↑ Karsten Runge: Entwicklungstendenzen der Landschaftsplanung. Vom frühen Naturschutz bis zur ökologisch nachhaltigen Flächennutzung. Springer, Berlin 1998, ISBN 978-3-540-64599-3.
↑ Erich Gassner und Michael Heugel: Das neue Naturschutzrecht. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60043-2.
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