Das OVG Nordrhein-Westfalen hat den Bebauungsplan “RegioPort Weser I” für unwirksam erklärt. Eine Beteiligung an einem Planungsverband von anderen Hoheitsträgern als Gemeinden ist nur bei besonderem Abstimmungsbedarf zulässig.
Der Fall
Der Bebauungsplan RegioPort Weser I soll die planerischen Voraussetzungen für die Realisierung eines im Stadtgebiet Minden an der Landesgrenze zu Niedersachsen an- gesiedelten Containerhafens und eines Sondergebietes für “hafenaffines” Gewerbe in Minden und Bückeburg schaffen. Der Bebauungsplan wurde durch einen zu diesem Zweck gegründeten Planungsverband RegioPort Weser, dem die Städte Minden und Bückeburg (Nds.), der Kreis Minden-Lübbecke und der Landkreis Schaumburg (Nds.) angehören, am 25. Juni 2015 als Satzung beschlossen.
Die in Bückeburg wohnende Antragstellerin rügte die Beteiligung der Kreise am Planungsverband, da diese keine bauplanerischen Befugnisse hätten. Zudem seien die Vertreter durch ein “imperatives Mandat” rechtswidrig gebunden. Inhaltlich fehle es an einem Planerfordernis, da die als Planungsziel verfolgte Trimodalität (Wasser, Straße, Schiene) tatsächlich nicht zu erreichen sei. Zudem sei der Lärmschutz der angrenzenden Wohngebiete, in dem auch ihr Grundstück liege, unzureichend bewältigt.
Die Stadt Porta Westfalica machte im Wesentlichen geltend, die zusätzliche Verkehrsbelastung der in ihrem Stadtgebiet bereits an die Kapazitätsgrenze stoßenden B 482, insbesondere der nach ihren gutachterlichen Feststellungen um etwa 30% wachsende LKW-Verkehr, sowie die damit verbundene Lärm- und Schadstoffbelastung seien nicht angemessen beachtet worden.
Das Urteil
Das Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Anträgen stattgegeben. Der angegriffene Bebauungsplan sei schon deshalb unwirksam, weil der Planungsverband nicht wirksam gegründet sei und damit rechtlich nicht existiere. Einen wirksamen Bebauungsplan habe er deshalb nicht beschließen können. Insbesondere mache die Beteiligung der Kreise in der hier satzungsmäßig geregelten Form den Planungsverband rechtswidrig. Das Baugesetzbuch lasse eine verbandsmäßige Beteiligung von anderen Hoheitsträgern als Gemeinden nur unter engen Voraussetzungen zu, im Kern nur dann, wenn sich verschiedene Planungen überlappten und deswegen einen besonderen Abstimmungsbedarf auslösten. Das sei hier nicht der Fall.
Die (Land-)Kreise seien nicht in dem für die Mitgliedschaft in einem Planungsverband erforderlichen Umfang als sogenannte Planungsträger mit Planungsrechten ausgestattet. Nur in diesem Fall sei aber ihre Mitsteuerung der Bebauungsplanung zulässig, die das Grundgesetz und das Baugesetzbuch grundsätzlich den Gemeinden vorbehielten. Die Gründungssatzung und die dem Senat vorgelegten Grüdungsakten ließen offen, in welcher Eigenschaft die Kreise beteiligt worden seien.
Die im gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommene Zuständigkeit für Planungen mit Blick auf die Bückeburger Aue reiche nicht aus. Die Maßnahmen zur Renaturierung seien mit der Bebauungsplanung nicht notwendig verknüpft gewesen und rechtfertigten damit nicht die institutionalisierte Beteiligung an der Bauleitplanung. Dem – unzulässigen – Einfluss der Kreise habe die Satzung auch nicht über Regelungen zum Abstimmungsverfahren (etwa Ausschluss der Kreise bei Abstimmungen über Bebauungspläne, Stimmenmehrheit der planungsberechtigten Kommunen) Rechnung getragen.
Az.: 2 D 59/16.NE (Antragstellerin Stadt Porta Westfalica) und 2 D 70/16.NE
Bewertung
Die Gerichtsentscheidung stärkt die Gemeinden gegen einen Einfluss anderer Planungsträger bei einer Bebauungsplanung, die dabei nur in Ausnahmefällen ein entscheidendes Wort mitbestimmen dürfen.