Die gutachterliche Bewertung der Qualität der Funktionen des Landschaftsbildes sind für die Ausgleichszahlung entscheidend. In einem Entwurf der Kompensationsverordnung für Eingriffe in Natur und Landschaft hat das Bundeskabinett nunmehr die Höhe der Ersatzzahlung für nicht ausgleichbarer Eingriffe durch Windkraftanlagen in das Landschaftsbild beziffert.
Bei Mast- und Turmbauten insbesondere bei Windkraftanlagen, Freileitungsmasten, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürmen, Pfeilern von Talbrücken und vergleichbaren baulichen Anlagen beträgt die Ersatzzahlung je nach Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes bis zu 160.000,- Euro für eine 200 m hohe Anlage (800 Euro je Meter Anlagenhöhe).
Die Bedeutung der zu erfassenden Funktionen des Landschaftsbildes ist anhand der Wertstufen “sehr gering”, “gering”, “mittel”, “hoch”, “sehr hoch” und “hervorragend” zu bewerten.
Dabei ist zwischen zwei Funktionen des Landschaftsbildes zu unterscheiden,
der Vielfalt von Landschaften als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes und
der Funktionen im Bereich des Erlebens und Wahrnehmens von Landschaft einschließlich landschaftsgebundener Erholung.
1. Vielfalt von Landschaften als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes
Hervorragend (800 Euro/lfd. Meter Anlagenhöhe) ist eine Landschaft von europaweiter Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hervorragenden Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie
Sehr hoch ist eine Landschaft von deutschlandweiter (bzw. potentiell europaweiter) Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer sehr hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie.
2. Funktionen im Bereich des Erlebens und Wahrnehmens von Landschaft einschließlich landschaftsgebundener Erholung
Hervorragend ist eine Landschaftsbildeinheit mit herausragender Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. unverbaute, naturnahe Küstenlandschaften; durch extensive Grünlandnutzung geprägte Voralpenlandschaften mit Niedermooren, Seen und Hochgebirgskulisse.
Sehr hoch ist ein Landschaftsbildeinheit zu bewerten mit sehr hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. großflächige, weitgehend ungestörte Waldgebiete mit charakteristischen Waldtypen und weiteren Elementen wie Felsen oder naturnahen Bachläufen; Räume in weiträumigen offenen, ackerbaulich geprägten Kulturlandschaften mit Grünlandauen und weiteren für den konkreten Raum typischen Landschaftselementen.
Die Details sind durch Experten zu bewerten. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für 18 Windkraftanlagen im hessischen Vogelsberg hat die Rechtsanwaltskanzlei Möller dazu ein Gutachten der Planungsbüros Meinecke & Partner zur Qualität des betroffenen Landschaftsbildes der Genehmigungsbehörde vorgelegt.