Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass 5 % Verlust landwirtschaftlicher Fläche in der Regel nicht existenzgefährdend sind. Bei Kleinbetrieben ist eine Sonderprüfung nötig.
1. Der Fall
Die Kläger, zwei durch Inanspruchnahme von Eigentums- bzw. Pachtflächen betroffene Landwirte, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Autobahn A 61 von der Anschlussstelle Kaldenkirchen bis zur deutsch-niederländischen Grenze.
Der Betrieb des Klägers zu 2 ist – so der Planfeststellungsbeschluß – „nach Berücksichtigung der Faktorentlohnung bereits heute und somit auch langfristig nicht existenzfähig“. Es fehle daher an einer vorhabenbedingten, d.h. erst durch das Vorhaben ausgelösten Existenzgefährdung.
Der Betrieb erwirtschaftet ohne das planfestzustellende Vorhaben einen Deckungsbetrag von rund 70 000 € und einen Gewinn von rund 31 500 €. Nach Abzug eines für einen Ein-Personen-Haushalt anzusetzenden Betrags von Privatentnahmen in Höhe von 24 000 € (ohne Vermögensbildung) verbleiben rund 7 500 € für eine mögliche Eigenkapitalbildung. Dieser Betrag ist – so der landwirtschaftliche Gutachter – „gerade ausreichend für eine langfristige Existenzsicherung eines Betriebes in dieser Größenordnung“. Erst bei Berücksichtigung der sog. Faktorentlohnung werde das betriebswirtschaftliche Ergebnis negativ. Bei Verwirklichung des Vorhabens reduziere sich der Gewinn auf unter 21 000 € und werde die Eigenkapitalbildung negativ, vollends bei Berücksichtigung der Faktorentlohnung.
2. Das Urteil
Das BVerwG hat am 14. April 2010 (Az. 9 A 13.08) zwei Leitsätze dem Urteil vorangestellt:
5 % Schwelle
Die Planfeststellungsbehörde kann regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass ein Straßenbauvorhaben nicht zu einer Existenzgefährdung oder gar Existenzvernichtung eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs führt, wenn der Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen einen Anhaltswert von fünf Prozent der Betriebsfläche nicht überschreitet.
Sonderprüfung bei Kleinbetrieben
Die Prüfung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist grundsätzlich nach objektiven betriebswirtschaftlichen Maßstäben durchzuführen. Die Planfeststellungsbehörde darf aber ungeachtet betriebswirtschaftlicher Kategorien wie Eigenkapitalbildung und Faktorentlohnung nicht die Augen vor einer Betriebsführung oder Bewirtschaftung verschließen, die dem Inhaber für einen beachtlichen Zeitraum eine immerhin eingeschränkte Existenzgrundlage sichert, weil dieser schlicht „von seiner Hände Arbeit“ lebt.
Das Bundesverwaltungsgericht faßt anschließend die Grundsätze der Rechtsprechung zur Prüfung des Existenzgefährdung zusammen:
Existenzgefährdung bedarf sorgfältiger Prüfung
Macht ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG) Betroffener geltend, durch das Vorhaben werde sein landwirtschaftlicher Betrieb in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet, gehört dieser Einwand zu den Belangen, mit denen sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 17 Satz 2 FStrG) grundsätzlich auseinander setzen muss.
Ersatzland verfügbar?
Zeichnet sich eine solche Gefährdung ernsthaft ab, darf die Planfeststellungsbehörde nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen. Ist die Frage der Existenzgefährdung oder -vernichtung für das Abwägungsergebnis der konkreten Planung ausschlaggebend, muss sich die Planfeststellungsbehörde Klarheit darüber verschaffen, ob geeignetes Ersatzland zur Verfügung steht, um die Gefährdung oder Vernichtung des Betriebs zu vermeiden.
Existenzgefährdung in Kauf nehmend
Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Einwand ist lediglich dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde die behauptete Existenzgefährdung im Wege der Wahrunterstellung ihrer Abwägung (hypothetisch) zugrunde legt, was unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, und dabei deutlich macht, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs verwirklicht werden soll.
Enteignungsverfahren
Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen.
Anhaltswert 5% Flächenverlust
Zur Klärung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb infolge des planfestzustellenden Vorhabens in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet zu werden droht, werden Vorhabenträger oder Planfeststellungsbehörde regelmäßig einer Begutachtung des Betriebs durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen bedürfen. Nach allgemeiner, durch solche Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann dabei ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu fünf Prozent der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-) Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt.
Prüfkriterium der längerfristigen Existenzfähigkeit
Bedarf es einer sachverständigen Begutachtung, ist diese grundsätzlich nach objektiven betriebswirtschaftlichen Maßstäben durchzuführen. Zu prüfen ist, ob der Betrieb längerfristig existenzfähig ist. Dieser Maßstab rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass die fernstraßenrechtliche Planung zur Verwirklichung langfristiger Planungsziele auf eine dauerhafte Bodenbeanspruchung ausgerichtet ist.
Daher fehlt landwirtschaftlichen Betrieben, die ihrerseits keine Aussicht auf längerfristige Existenz haben, regelmäßig das erforderliche Gewicht, um das für das Planvorhaben sprechende öffentliche Interesse zu überwinden. Bei Betrieben, die ohnehin nicht lebensfähig sind (den Eingriff durch das Vorhaben hinweggedacht), ist eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung regelmäßig zu verneinen. Eine auf nur momentanen betriebsspezifischen Besonderheiten beruhende Existenzgefährdung muss die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung nicht gesondert berücksichtigen. Dasselbe gilt bei einer zukünftigen Betriebsentwicklung, die noch nicht konkretisiert ist und sich im Wege der Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lässt.
Sonderprüfung für Kleinbetrieb
Andererseits darf die Planfeststellungsbehörde im obigen Sinne nicht die Augen vor einer besonderen Art der Betriebsführung oder Bewirtschaftung verschließen, wenn diese dem Inhaber für einen beachtlichen Zeitraum eine gesicherte Existenzgrundlage bietet, die seinen (möglicherweise bescheidenen) Lebensansprüchen genügt, weil er so ungeachtet betriebswirtschaftlicher Kategorien wie Eigenkapitalbildung und Faktorentlohnung schlicht „von seiner Hände Arbeit“ leben kann. Auch eine solche immerhin eingeschränkte Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender Belang.
Bewertung des klägerischen Kleinbetriebes
Der Betrieb des Klägers zu 2 ist bei Außerachtlassung der betriebswirtschaftlichen Faktorentlohnung – so das BVG – derzeit und auf absehbare Zeit immerhin eingeschränkt existenzfähig. Er wäre würde das Vorhaben nicht verwirklicht auch weiterhin geeignet, dem beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses 59-jährigen Kläger zu 2 voraussichtlich bis zum Eintritt in das Rentenalter eine ausreichende möglicherweise nur bescheidenen Ansprüchen genügende Lebensgrundlage zu sichern.
Dagegen spielen betriebswirtschaftliche Kategorien wie Eigenkapitalbildung oder Faktorentlohnung bei einem kleinen landwirtschaftlichen Betrieb keine oder eine nur untergeordnete Rolle, der wie hier allein von dem Betriebsinhaber geführt wird. Diese im oben beschriebenen Sinne eingeschränkte Existenzfähigkeit wird dem Betrieb des Klägers zu 2 durch das Vorhaben entzogen. Das hat der Planfeststellungsbeschluss nicht in den Blick genommen, indem er davon ausgegangen ist, der Betrieb sei schon jetzt nicht existenzfähig.
3. Bedeutung für die Praxis
Das Urteil faßt Grundsätze der Prüfung der Existenzgefährdung durch Fachplanungen zusammen. Das Kriterium eines Landverlustes von bis zu 5 %, ohne daß eine Existenzgefährdung zu unterstellen sei, erscheint nicht methodisch überzeugend begründet zu sein. In der Praxis müssen nun aber Betriebe mit geringeren Verlusten und Kleinbetriebe ihren Sonderfall eingehend rechtlich und fachlich begründen, um eine Prüfung im Planfeststellungsverfahren zu veranlassen. Dabei ist eine integrierte Beratung durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen und einen spezialisierten Anwalt unabdingbar.