Die Haftungsrisiken werden von Steuerberatern im Rahmen von Steuergestaltungen häufig unterschätzt. So manche Mandatsverträge entfalten Schutzwirkung zugunsten Dritter, an die der Steuerberater bei der Mandatsannahme nicht gedacht hat.
Eine der Hauptaufgaben eines Steuerberaters liegt in der Beratung von Mandanten bei der Gestaltung von Verträgen unter dem Gesichtspunkt der Steueroptimierung. Die Haftungsrisiken einer fehlerhaften Beratung sind erheblich und beschränken sich nach jüngster Rechtsprechung nicht nur auf die Haftung gegenüber dem Mandanten, sondern können sich auch auf den Schaden von Personen und Unternehmen erstrecken, die im Schutzbereich eines Mandatsvertrages liegen.
In einer Entscheidung vom 18. Februar 2016 (Az. IX ZR 191/13) befasste sich der BGH mit der Haftung eines Steuerberaters, der im Rahmen einer Verschmelzung einer OHG auf die GmbH die Tatsache übersah, dass hierdurch eine Grunderwerbsteuerschuld der GmbH für ein übergegangenes Grundstück entstand. Das Anfallen der Steuer hätte bei Übertragung des Betriebsgrundstückes vorab auf eine neu zu gründende Personengesellschaft vermieden werden können. Die GmbH klagte gegen den Steuerberater, der sich unter anderem damit verteidigte, dass er nicht von der geschädigten GmbH, sondern von den Gesellschaftern mandatiert worden war. Dennoch stellte der BGH fest, dass der Steuerberater auch für die GmbH im Rahmen eines Mandatsvertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter hafte. Haftungserweiterungen ergäben sich auch bei Fällen der Drittschadensliquidation und bei Verträgen zugunsten Dritter.
Empfehlung:
Es ist daher Steuerberatern dringend zu empfehlen, die Mandatsverträge in einer Weise zu gestalten, dass die Haftung möglichst weitgehend eingeschränkt wird. Da solche Verträge häufig dem AGB-Recht unterliegen, sind diese Möglichkeiten allerdings begrenzt. Im Einzelfall kann es daher sinnvoll sein, anwaltlichen Rechtsrat einzuholen und eventuell auch Mandate zur steuerlichen Optimierung von Verträgen gemeinsam zu betreuen.