Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
Die neuen Strafvorschriften (§§ 299a, 299b StGB) zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, welche am 04.06.2016 in Kraft getreten sind, sollen die Korruption im Gesundheitswesen zum Schutze des Wettbewerbs nachhaltig bekämpfen. Betroffen sind alle Angehörige von Heilberufen hinsichtlich der Bestechlichkeit und hinsichtlich der Bestechung alle Unternehmen, die mit Angehörigen von Heilberufen vertraglich verbunden sind, insbesondere Unternehmen zum Vertrieb von Medizinprodukten und Dienstleistungen, Pharma-Unternehmen und sonstige Hersteller und Zulieferer von Medizingeräten und Praxiseinrichtungen.
§ 299 – Bstechung im geschäftlichen Verkehr
- Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
- einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
- ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
- Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
- einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
- ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
Die Gesetzestexte des § 299a StGB (Bestechlichkeit) und des § 299b StGB (Bestechung) lauten wie folgt:
§ 299a – Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 299b – Bestechung im Gesundheitswesen
Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Betroffene Angehörige der Heilberufe sind somit alle Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Psychotherapeuten und Psychiater, Krankenpfleger, Logopäden und Physiotherapeuten. Ausgenommen sind grundsätzlich die Apotheker. Unklar ist, ob Optiker einbezogen sind.
Die Strafvorschrift erfasst zunächst jegliche Zuwendung, auf die der Heilberufler keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Situation objektiv verbessert.
Entscheidend und insoweit die Vorteilsgewährung rechtlich einschränkend ist, dass der Heilberufler für seine Leistung eine Gegenleistung erhält, die ihn in unlauterer Weise gegenüber dem Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar bevorzugt (Unrechtsvereinbarung). Es genügt für die Verwirklichung des Straftatbestandes eine Vereinbarung, ohne dass Sie tatsächlich umgesetzt wurde. Der Wettbewerber muss daher nicht tatsächlich geschädigt worden sein.
In aller Regel erfolgt eine Schenkung oder eine Gegenleistung in der Form einer niedrigen Vergütung. Es kommt daher in jedem Einzelfall darauf an, ob die Vergütung in unlauterer Weise zu niedrig angesetzt ist. Oder aber der Angehörige des Heilberufes erhält eine zusätzliche Vergütung, die weder branchenüblich ist noch als angemessen angesehen werden kann. In der Praxis hat sich eine Vielzahl von Verhaltensweisen herausgebildet. So räumen Vertriebsunternehmen von Medizinprodukten (Sprechstundenbedarf, Praxisbedarf oder IGEL-Produkte, Medizingeräte, Praxiseinrichtungen) Rabatte oder sonstige geldwerte Vorteile wie z.B. vorteilhafte Koppelungsgeschäfte ein, wobei der Preis den Wert der Leistung deutlich und zumindest branchenunüblich unterschreitet. Ein solcher Fall liegt in aller Regel dann vor, wenn der Preis die Selbstkosten des Lieferanten bzw. Dienstleisters nicht abdeckt. Dazu gehören neben den Einkaufspreisen auch die Zusatzkosten wie zum Beispiel des Transportes oder des Zeitaufwandes. Zulässig ist allerdings das Anbieten eines günstigen Preises, der gerade noch die Selbstkosten abdeckt. Insoweit wird der Marktwirtschaft und dem freien Wettbewerb Rechnung getragen. Im Einzelfall kann die Abgrenzung schwierig sein. Es ist daher davon auszugehen, dass in der Praxis zunächst die eindeutigen Fälle von Schenkungen bzw. Freundschaftspreisen, die einer Schenkung gleichkommen, von den Strafverfolgungsbehörden bzw. von den Gesundheitsbehörden verfolgt werden.
Darüber hinaus lässt die Strafvorschrift der Bestechlichkeit auch disziplinarische berufsrechtliche Maßnahmen zu. Ergeben zum Beispiel die Ermittlungsergebnisse, dass ein Tatbestand der Bestechlichkeit nicht vorliegt, wohl aber eine berufsrechtliche angreifbare Verhaltensweise des Arztes wie zum Beispiel das sogenannte Anfüttern, so können die entsprechend zuständigen Kammern und Institutionen der Heilberufe Maßnahmen ergreifen, die bis zu einer Untersagung der beruflichen Tätigkeit reichen können. In aller Regel werden die zuständigen Kammern vom Ergebnis des Strafermittlungsverfahrens informiert, so dass die eigentliche Abschreckungswirkung der Strafvorschrift der Bestechlichkeit voraussichtlich in den berufsrechtlichen Maßnahmen liegt.
Angesichts der neuen Rechtslage ist allen Dienstleistern und Zulieferern von Medizinprodukten und Medizingeräten dringend zu empfehlen, die weit verbreitete Gewährung von unlauteren finanziellen und sonstigen Vorteilen einzustellen. Das bedeutet aber nicht, dass günstige und wettbewerbsfähige Dienstleistungen und Produkte oberhalb des Selbstkostenpreises nicht angeboten werden können. Die Marktwirtschaft lässt den lauteren Wettbewerb zu.
Ärzten und sonstigen Angehörigen von Heilberufen sei dringend zu empfehlen, die Praxis des Betreibens von Zwischengesellschaften, aus denen sie sich mittelbar oder unmittelbar Vorteile verschaffen, einzustellen. Das bedeutet nicht, dass diese keine Muster oder Proben von neuen Produkten mehr annehmen dürfen, soweit dies branchenüblich ist. Im Zweifel sollten Ärzte von der Annahme von Geschenken oder geschenkähnlichen Lieferungen und Leistungen Abstand nehmen. Ansonsten erhöhen sie das Risiko, dass die jeweilige Kammer bei Ihnen vorstellig wird mit offenem Ergebnis.
Angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der Schwere der Sanktionen ist den betroffenen Personen zu empfehlen, Rechtsrat einzuholen, bevor sie eine Aussage zur Sache selbst machen.