Flugrichtung mit Beutetier reicht als Brutnachweis – Das Verwaltungsgericht Koblenz untersagte den Bau einer Windkraftanlage, weil die Flugrichtung des Rotmilans mit Beute ein ausreichendes Indiz für den Nachweis einer benachbarten erfolgreichen Brut ist.
Der Fall
Die Klägerin, ein – Unternehmen der Windenergiebranche – Betreiber von Windkraftanlagen, beantragte die Genehmigung zum Bau einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 138,4 m. Der Landkreis lehnte den Antrag des Betreiber der Windkraftanlage ab, da aufgrund der Beobachtungen des eingeschalteten Sachverständigen davon auszugehen sei, dass in der Nähe des Standortes der geplanten Windkraftanlage ein Brutplatz des Rotmilans sein müsse.
Urteil zur Windkraftanlage des Verwaltungsgerichts
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz stehen der Zulassung der Windkraftanlage die Belange des Umweltschutzes entgegen. Es sei verboten, besonders geschützte Tierarten, zu denen auch der Rotmilan zähle, zu beeinträchtigen. Für diese Vogelart bestehe ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windkraftanlagen grundsätzlich dann, wenn der fachlich empfohlene Mindestabstand von 1.000 m zwischen Brutstätte und dem Standort der Windkraftanlage unterschritten werde. In einem Abstand von etwa 810 m zur Windkraftanlage habe sich im Brutjahr 2015 eine Brutstätte befunden. Ein Sachverständiger habe nämlich im Juni 2015 an drei Tagen beobachtet, dass Rotmilane mit Beute in ein bestimmtes Waldgebiet eingeflogen seien, welches einen solchen Abstand zur Windkraftanlage habe. Vor dem Hintergrund der Fachliteratur zu den Rotmilanen genüge eine solche Beobachtung für einen Brutnachweis.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragen.
Kommentar
Die Entscheidung betont die fachliche Autonomie der Beobachtungen des Vogelkundlers über die Flugrichtung der Elterntiere mit der Beute für die Jungen gegen die prozessualen Angriffe des Windenergieunternehmers. Der sichere Nachweis einer Brut ist beim Rotmilan und anderen Greifvögeln nur mit dem Risiko von deren erheblicher Störung zu führen. Daher lässt die Entscheidung die Beobachtung der Flugrichtung mit der Nahrung für die jungen Vögel als ausreichendes Indiz gelten.
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